AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedinungen des Veranstalters

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Tom & Cemmi GmbH, Luxemburger Str. 41-43, 50674 Köln („wir“,„uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns allein oder zusammen mit örtlichen Veranstaltern durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Tom & Cemmi Ticketshops oder derer von Ticketing Partnern Anwendung, über die das Ticket für die Veranstaltung gekauft wurde. Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.

Alaaf that Kids ist eine Indoor und teilweise Outdoor Veranstaltung, welche an einem Tag, im speziellen am 02.02.2025 stattfindet.
 

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erwerb von Tickets

Tickets können nur über den Tom & Cemmi GmbH Shop erworben werden, die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Shop einsehbar. Für jede Person jeden Alters muss ein entsprechendes Ticket erworben werden.

2. Zutrittsberechtigungen

Menschen ab 0 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände gestattet. Minderjährige dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

3. Die Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Begriffsbestimmungen

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände der Location in Gesamtheit, inklusive Park-, Gastronomieflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. Mit „Veranstaltungsgelände“ ist zudem der Zuschauerbereich gemeint, der auf dem Gelände der Location mit Programmpunkten (DJ und/oder Live-Musik Bespielung und/oder Rahmenprogrammpunkten, etc.) bespielt wird.

5. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche

Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die für diese Veranstaltung erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses Armband weißt den Gast als teilnahmeberechtigt aus und ist für die Dauer der Veranstaltung zu tragen und auf Verlangen unbeschädigte vorzuweisen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an Veranstaltungsinhalten und/oder Rahmenprogrammpunkten der Veranstaltung.

6. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen

Beim Check-In, bzw. am Einlass, kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle (Visuelle Kontrolle) mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst stattfinden.

Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungs­gelände auszuschließen, wenn der Besucher:

  1. nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung) bei sich führt; oder

  2. ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder

  3. gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzu­führen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.

Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungs­handlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen.

Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, den Erfüllungsgehilfen, sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden.

7. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

7.1 Auf dem Veranstaltungsgelände sind grundsätzlich nur Aufnahmen für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Nutzung von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art in den expliziten Bereichen der Veranstaltung, wie z.B. Bühnenbereich, Bereiche in welchen Rahmenprogrammpunkte der Veranstaltung stattfinden, etc.) Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher die Teilnahme an den Veranstaltungsinhalten verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen.

7.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

8. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

9. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel, etc.) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet oder bei ihm der Verdachte einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

10. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe von Bereichen mit Musikbespielung (Live-Musik Bühne und/oder DJ Pult) dringend empfohlen. Für Minderjährige sind die personensorgeberechtigten Personen dafür verantwortlich entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (wie z.B. Gehörschutz und/oder Kinder Lärmschutzkopfhörer, etc.) zu treffen und den Aufenthalt in Bereichen mit Musikbespielung zu beaufsichtigen.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es keine behördlichen Vorgaben für etwaige Schutz- und Hygienekonzepte oder sonstige Vorgaben zu Hygienemaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) gibt und daraus resultierend eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

11. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte für die Veranstaltung ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

12. Anreise der Besucher / Parken

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ im öffentlichen Raum auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden.

13. Absage / Verlegung / Programmänderungen / Ticketrückgabe

13.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

13.2 Bei der Veranstaltung können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler und/oder Rahmenprogrammpunkte um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler und/oder Rahmenprogrammpunkte bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen und/oder Rahmenprogrammpunkte mit einem beschränkten Fassungsvermögen, bzw. Teilnehmerkapazität wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten und/oder Programmpunkt Kapazität gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens/Teilnehmervolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises begründet.

13.3 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich An- und Abreise im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. 1.3. entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder von einem Programmpunkt der Veranstaltung stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Ebenso sind Witterungseinflüsse kein Grund und/oder Umstand, der/die zum Anspruch auf Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte berechtigen.

13.4 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund Covid-19 einschließlich Mutationen), hat der Käufer keine Ansprüche gegen die Tom & Cemmi GmbH, insbesondere keine Ansprüche auf Rückerstattung des Ticketpreises.

13.5 Es besteht kein Anspruch darauf, bereits erworbene Tickets an den Veranstalter zurückzugeben, bzw. vom Kauf zurückzutreten.

14. Sperrung / Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Veranstaltungsbereiche oder sonstige Bereiche vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihnen beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

15. Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten aktuellen Aushänge im Bereich des Check-In´s und die Anweisungen des Veranstaltungspersonals und deren Erfüllungsgehilfen vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.